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Neue Regulatorische Anforderungen bei der Energieanwendung ab 2024
Am 21. September 2023 hat der Bundestag das neue Energie-Effizienz-Gesetz (EnEfG) beschlossen. Ziel ist es bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 zu erreichen. Die soll vor allem dadurch erreicht werden, dass bestehende Regelungen zum Energie Audit, Energie Management sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Energieeffizienzplänen deutlich ausgeweitet werden.
Gleichzeitig leitet die Bundesregierung ab 1. Januar 2024 mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz, GEG) den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich.
Auch Unternehmen aus der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sind von den Neuregelungen betroffen.
Zukünftig mehr Unternehmen mit der Anforderungen zum Energie-Management
Das Energieeffizienzgesetz regelt zukünftig neu welche Unternehmen Verpflichtungen zur Erstellung eines Energie Audits, Energie Management oder aber Umwelt Management erfüllen müssen. Hier gilt, anders als in der Vergangenheit nicht die Anzahl der Mitarbeitenden oder Umsatz als Kriterium, sondern vielmehr der durchschnittlich Gesamtenergieverbrauch (Strom + Wärme + Treibstoff) der letzten drei Jahre.
Für öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) greift bereits ab einem Jahresverbrauch von 1 Mio. kWh die Verpflichtung zur Einrichtung eines vereinfachen Energie Management Systems.
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Mio. kWh müssen zukünftig ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagement-System (EMAS) einführen.
Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,5 Mio. kWh verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle wirtschaftlichen Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne vorzulegen.
Nach einer ersten Einschätzung werden vor allem Krankenhäuser und Einrichtungen bzw. Organisation mit einem großen Immobilienbestand der Neuregelung unterliegen. Im
Einzelfall sollte dies aber entsprechend überprüft werden.
Den ersten Einstieg für eine systematische Verwaltung von Energieverbrauchsdaten und Energiekosten bietet der EnergieMonitor.
Der Weg zum Klimaneutralen Heizen
Die zweite Neuerung ist das Gesetz für Erneuerbares Heizen. Hier gilt für neue Heizungsanlagen ab spätestens 2028 die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Wärmebereitstellung. Die Kommunen sind gefordert bis spätesten 2028 entsprechende Wärmepläne zu erstellen.
Für Bestandsanlagen gibt es Übergangsreglungen, d.h. nur wenn Anlagen aufgrund einer Havarie ausgetauscht werden müssen, sind entsprechende Anforderungen zu beachten.
Es lohnt sich aber gegeben falls trotzdem über eine frühzeitige Erneuerung der Heizungsanlage nachzudenken. In den entsprechenden Fördermöglichkeiten werden diejenigen mit einem Extra Bonus belohnt, die frühzeitig aktiv werden.
Mittel und Langfristig zahlt sich eine Energiebereitstellung aus erneuerbarer Energie auch in den Betriebskosten aus, da schon ab dem kommenden Jahr auch die CO2- Abgaben für fossile Energieträger nochmal kräftig steigen werden.
Frühzeitiges Handeln wird belohnt.
Bei einem frühzeitigen Austausch einer alten Heizungsanlage können bis zu 70% der Investitionskosten gefördert werden. Dies gilt auch für Hybride Heizungen (Strom + Wärme) und den Anschluss an ein Wärmenetz.
Eine Übersicht der wesentlichen Förderprogramme von Bund und Ländern für Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel in der Sozialwirtschaft finden Sie hier.