Aktuelles

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Das ändert sich 2024 bei Energie und Mobilität

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es zahlreiche Neuerungen im Bereich Energie und Mobilität die auch Unternehmen aus der Sozial- und Gesundheitswirtschaft betreffen. 

Zukünftig mehr Unternehmen mit der Anforderungen zum Energie-Management

Das Energie-Effizienz-Gesetz (EnEfG) regelt zukünftig neu welche Unternehmen Verpflichtungen zur Erstellung eines Energie Audits, Energie Management oder aber Umwelt Management erfüllen müssen. Hier gilt, anders als in der Vergangenheit nicht die Anzahl der Mitarbeitenden oder Umsatz als Kriterium, sondern vielmehr der durchschnittlich Gesamtenergieverbrauch (Strom + Wärme + Treibstoff) der letzten drei Jahre.

Für öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) greift bereits ab einem Jahresverbrauch von 1 Mio. kWh die Verpflichtung zur Einrichtung eines vereinfachen Energie Management Systems.

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Mio. kWh müssen zukünftig ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagement-System (EMAS) einführen.

Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,5 Mio. kWh verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle wirtschaftlichen Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne vorzulegen.

Nach einer ersten Einschätzung werden vor allem Krankenhäuser und Einrichtungen bzw. Organisation mit einem großen Immobilienbestand der Neuregelung unterliegen. Im
Einzelfall sollte dies aber entsprechend überprüft werden.

Den ersten Einstieg für eine systematische Verwaltung von Energieverbrauchsdaten und Energiekosten bietet der EnergieMonitor.

Der Weg zum Klimaneutralen Heizen

Die zweite Neuerung ist das Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz, GEG). Hier gilt für neue Heizungsanlagen ab spätestens 2028 die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Wärmebereitstellung. Die Kommunen sind gefordert bis spätesten 2028 entsprechende Wärmepläne zu erstellen.

Für Bestandsanlagen gibt es Übergangsreglungen, d.h. nur wenn Anlagen aufgrund einer Havarie ausgetauscht werden müssen, sind entsprechende Anforderungen zu beachten.

Es lohnt sich aber gegeben falls trotzdem über eine frühzeitige Erneuerung der Heizungsanlage nachzudenken. In den entsprechenden Fördermöglichkeiten werden diejenigen mit einem Extra Bonus belohnt, die frühzeitig aktiv werden.

Mittel und Langfristig zahlt sich eine Energiebereitstellung aus erneuerbarer Energie auch in den Betriebskosten aus, da schon ab dem kommenden Jahr auch die CO2- Abgaben für fossile Energieträger nochmal kräftig steigen werden. 

Frühzeitiges Handeln wird belohnt.

Bei einem frühzeitigen Austausch einer alten Heizungsanlage können bis zu 70% der Investitionskosten gefördert werden. Dies gilt auch für Hybride Heizungen (Strom + Wärme) und den Anschluss an ein Wärmenetz. 

Eine Übersicht der wesentlichen Förderprogramme von Bund und Ländern für Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel in der Sozialwirtschaft finden Sie hier.

Steigender CO2-Preis für fossile Brenn- und Kraftstoffe

Ab dem 1. Januar 2024 werden fossile Brennstoffe mit einem Preis von 45 Euro pro Tonne CO2 belegt. Heizölpreise, Erdgaspreise oder Benzinpreise werden entsprechend teurer. Heizöl verteuert sich um 4,8 Ct/Liter (brutto), eine Tankfüllung von 100.000 Litern kostet somit 4.800 Euro zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2023. Erdgas verteuert sich um 0,36 Cent pro Kilowattstunde (kWh)  Bei einem Verbrauch von 1.000.000 kWh pro Jahr zahlt  man  3.600 Euro mehr im Vergleich zum Jahr 2023. Benzin verteuert sich um 4,3 Cent pro Liter (brutto), bei Diesel werden 4,8 Cent pro Liter mehr fällig als im letzten Jahr. Da bereits weitere CO2- Preiserhöhung für 2025 und 2026 angekündigt worden sind lohnt es sich zukünftig umso mehr, Schritte zu Energieeffizienz oder aber zur Substitution von fossilen Energieträgern zu ergreifen.

Steigender Strompreis durch Anstieg der Netzentgelte

Im kommenden Jahr erhöhen sich die Stromnetzentgelte in vielen Bundesländern deutlich. es wird von einem Preisanstieg von durchschnittlich 16 Prozent auf den Strompreis ausgegangen. Gegebenenfalls kann der Preisanstieg regional deutlich höher ausfallen dazu fällt der Zuschuss der Bundesregierung über den Wirtschaftsstabilisationsfond weg, da dieser durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs gesperrt ist.

Auslaufen der Strom- und Gaspreisbremse 

Die Bundesregierung hat beschlossen die Strom- und Gaspreisbremse zum 31.12.2023 auslaufen zu lassen. Dies bedeutet das es zukünftig keine Deckelung des Preises mehr geben wird sondern ein entsprechender Markpreis zu bezahlen ist. Zwar hat sich der Marktpreis für Strom und Erdgas gegenüber 2022 deutlich reduziert, aber bei vielen Kunden in der Grundversorgung ist dies noch nicht entsprechend angekommen. Hier lohnt sich ein Preisvergleich  und ggf. der Wechsel des Versorgers bzw. Anpassung des Tarifs. 

Umsatzsteuer für Gas und Wärme steigt ab März auf regulären Satz

Die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme steigt ab März 2024 wieder auf den regulären
Satz von 19 Prozent. Die Umsatzsteuerabsenkung war eine Entlastungsmaßnahme der
Bundesregierung im Rahmen der Energiekrise. Vom 1.10.2022 bis zum 29.02.2024 galt ein
ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

NRW: Solardachpflicht für Nichtwohngebäude

Zum 1. Januar setzt die Landesbauordnung NRW die angekündigte Solardachpflicht für Gebäude um. Sie gilt ab Jahresbeginn für neue Nichtwohngebäude mit einer Fläche von mehr als 50 Quadratmeter. 

Digitale Messeinrichtungen – Smart Meter Rollout ab 2025

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende soll der Einbau intelligenter Strommesssysteme – sogenannter Smart-Meter – unbürokratisch und schneller möglich sein. Das Gesetz trat am 27. Mai 2023 in Kraft und sieht eine stufenweise Einführung von Smart Meter bis 2032 vor. Ab 2025 fallen bereits alle Verbraucher mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 kWh und 100.000 kWh unter den Pflichteinbau, außerdem PV-Anlagenbetreiber mit 7 bis 100 kW installierter Leistung. Im Rahmen der Gesetzgebung wurden auch neue Preisobergrenzen für den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen eingeführt. Bei einem Einbau eines Smart Meters vor 2025 fallen lediglich pauschal 30€ an. Für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 100.000 kWh oder einer Erzeugungsanlage mit mehr als 100 kW installierter Leistung ist der Einbau von digitalen Messeinrichtungen ab 2028 verpflichtend.